Angebliche "Confirm-Mails" und unzulässige E-Mail-Werbung - Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.

Von: AG Berlin Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - Az. 21 C 43/08
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